Allgemeine Geschäftsbedingungen der xiumedia GmbH
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§ 1 Geltungsbereich
Die gegenseitigen Pflichten und Rechte der Vertragsparteien bestimmen sich nach den vertraglichen Abreden sowie aus den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unter Ausschluss entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Auftraggeber. Die nachfolgenden AGBs gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sich xiumedia in Zukunft nicht ausdrücklich darauf beruft.
§ 2 Vertragsschluss
- Die in einem Angebot von xiumedia angebotenen Preise sind für xiumedia nur für die Dauer von 4 Wochen bindend.
- Das Vertragsverhältnis kommt erst mit schriftlicher Bestätigung des Kundenauftrages durch xiumedia zustande. Nebenabreden und Auftragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 3 Fertigstellungstermine und Liefertermine
- Der Zeitpunkt der vorgesehenen Fertigstellung des Auftrages und deren Abnahme durch den Auftraggeber ergibt sich aus einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
- Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung durch xiumedia setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten, insbesondere die rechtzeitige Übermittlung aller zur Vertragserfüllung erforderlichen Daten und Materialien durch den Auftraggeber voraus.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen xiumedia - auch innerhalb des Verzuges - die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die xiumedia nicht zu vertreten hat und durch die xiumedia die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z. B. rechtmäßiger Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen. Dauert die Behinderung länger als 1 Woche, so ist der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweist, dass die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird xiumedia aus diesen Gründen oder aufgrund des vom Auftraggeber erklärten Rücktritts von ihrer Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat von ihm zur Verfügung gestelltes Produktionsmaterial (Konzepte, Fotos, Animationen, Musik, Sprache, Text, usw.) sowie weitere erforderliche Unterlagen xiumedia unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber teilt xiumedia alle Informationen und neu hinzutretenden Umstände mit, die die Durchführung des Auftrages berühren. Alle Kosten, die xiumedia durch verspätete Übergabe oder Mitteilung entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen.
- Bei Änderungswünschen nach Aufnahme der Produktion, die von dem ursprünglich vereinbarten Konzept abweichen, hat der Auftraggeber die bis dahin entstandenen Produktionskosten zu tragen.
- Für den Fall, dass ein festgebuchter Produktionstermin vom Auftraggeber nicht eingehalten wird und der Auftraggeber diesen Termin bis 10.00 Uhr des vorvorhergehenden Werktages auch nicht abgesagt hat, ist xiumedia berechtigt, dem Auftraggeber ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% der bei Termineinhaltung angefallenen Mieten zzgl. Personalkosten zu berechnen. xiumedia bleibt es unbenommen im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
- Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht von xiumedia zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann xiumedia ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen.
- Dem Auftraggeber bleibt in den Fällen von § 4 Absatz 3) und 4) der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.
- Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er für das zur Verfügung gestellte Produktionsmaterial sämtliche zur Nutzung und Verwertung erforderlichen Urheber-, Nutzungs-, Leitungsschutz- und sonstige Rechte inne hat. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und sonstiges Material und stellt xiumedia von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Auftragsausführung oder Sendung der Produktion geltend gemacht werden und ersetzt xiumedia durch die Inanspruchnahme durch Dritte entstehende Rechtsverteidigungs- und Prozesskosten.
- Die GEMA-Gebühren für die vom Auftraggeber gewünschte Verwendung gemapflichtiger Musik trägt der Auftraggeber. Dies gilt ebenso für GVL-Kosten.
- Für fernmündlich oder fernschriftlich durchgegebenen Text liegt das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler beim Auftraggeber.
§ 5 Zahlungsbedingungen
- Soweit nicht anders vereinbart, werden Produktionen nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind unverzüglich nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar, sofern nicht anderes vereinbart ist.
- Alle von xiumedia berechneten Honorare und sonstigen Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- xiumedia kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung eines anderen Auftrages bis zur Zahlung zurückstellen und für weitere Aufträge eine Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeterer Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggeber ist xiumedia berechtigt, ohne Rücksicht auf ein vereinbartes Zahlungsziel die Ausführung des weiteren Auftrages von der Vorauszahlung des Rechnungsbetrages abhängig zu machen.
§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von xiumedia anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber generell nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 7 Rechteeinräumung
- Soweit nicht anderes vereinbart ist, räumt xiumedia mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung dem Auftraggeber das nicht-ausschließliche Recht ein, die Produktion innerhalb des vereinbarten Mediums für die vereinbarte Dauer, gerechnet ab dem Tag der Ablieferung bzw. ab dem Tag der Abnahme, im Rahmen des Vertragszwecks zu nutzen.
- Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (inhaltlich, zeitlich, räumlich) bedarf für jeden Einzelfall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
- Ohne vorherige schriftliche Einwilligung von xiumedia ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt, die Produktion umzugestalten, zu bearbeiten, neu aufzunehmen oder mit Bild-, Text- und/oder Tonmaterial eines anderen Produktes als dem vertraglich vereinbarten zu versehen.
- Der Auftraggeber erfüllt für die von ihm vorgenommene oder beauftragte Vervielfältigung und Verbreitung der Produktion alle anfallenden gesetzlichen oder vertraglichen Urheberrechtsverbindlichkeiten.
- xiumedia hat das Recht, sämtliche die Verbreitung seines Werkes betreffenden Unterlagen einmal jährlich auf seine Kosten durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person (vereidigter Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) einsehen zu lassen.
- xiumedia ist berechtigt, das Werk für eigene Demonstrationszwecke (Showreel, Demotape) zu verwerten.
§ 8 Konzeption und Layouts
- Die Entwicklung konzeptioneller und musikalisch-gestalterischer Vorschläge sowie die Herstellung von Layouts (Demonstrationsaufnahmen) sind eigenständige Leistungen von xiumedia. Sie können von xiumedia gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Auftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden.
- Nutzungsrechte an schutzfähigen Konzepten, Texten oder Layouts werden nicht übertragen.
§ 9 Gewährleistung
- Die Feststellung von Mängeln der Produktion muss der Auftraggeber unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln spätestens binnen 7 Tagen nach Entgegennahme der Produktion, bei nicht offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen xiumedia mitteilen. Reklamationen bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen spätestens binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so entfallen sämtliche Haftungsansprüche.
- Ist die Produktion mangelhaft, so bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers nach §§ 634 ff BGB unter Beachtung der nachfolgend unter § 10 festgeschriebenen Haftungsregelung für Schäden- und Aufwendungsersatzansprüche.
- Mängelansprüche verjähren in 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.
§ 10 Haftung
- xiumedia haftet für Schäden oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn die Schäden bzw. die Aufwendungen auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen beruhen oder wenn sie durch leicht fahrlässige Verletzung einer verkehrswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Im übrigen ist die Haftung von xiumedia ausgeschlossen. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung von xiumedia der Höhe nach beschränkt auf das für die betreffende Leistung zu zahlende Entgelt. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung von xiumedia in jedem Fall auf solch typische Schäden bzw. Aufwendungen oder einen solchen typischen Schadens- bzw. Aufwendungsumfang begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise voraussehbar waren.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. –ausschlüsse gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten verschuldensunabhängigen Einstandspflicht oder wenn xiumedia einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
- Soweit die Haftung von xiumedia nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Mit den vorstehenden Haftungsklauseln ist eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers nicht verbunden.
§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Leipzig, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist oder er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Abweichungen von diesen Bedingungen, Nebenabreden oder mündlichen Zusagen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch xiumedia wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel selbst.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Rechts
- Sollten einzelne Regelungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der anderen Bestimmungen im übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung durch Vereinbarung der Vertragsteile, bei der die Vertragsparteien mitzuwirken sich verpflichten, so umzudeuten, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst gleichkommend verwirklicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.




















